Wednesday, January 7, 2009

Familien-freundlicher Haftvollzug - Michael Heise: Definitv keine Grundrechts-Verletzung nach Artikel 6 des Grundgesetzes

Familien-freundlicher Haftvollzug

Michael Heise: Definitv keine Grundrechts-Verletzung nach Artikel 6 des Grundgesetzes

Von Andreas Klamm

Karlsruhe / Speyer am Rhein/3mnewswire.org/7. Januar 2009. Entwarnung im möglichen Verdacht auf die Verletzung des Artikel 6 des Grundgesetzes, der den besonderen Schutz der Familie gewährleistet. Die am 4. Januar 2009 beim Bundesverfassungsgericht durch den Menschenwürde-Aktivisten Michael Heise eingereichte Petition wegen der möglichen Verletzung des Artikel 6 des Grundgesetzes, der den besonderen Schutz der Familie garantiert, dürfte vermutlich keinen Erfolg haben und zudem ziemlich sicher unbegründet sein.

Der für die Durchführung der Ableistung verantwortlichen Staatsanwaltschaft in Karlsruhe können keine Vorwürfe in Bezug auf ein mögliches Fehlverhalten gemacht werden.

Gegen den Künstler und Autor ist wegen Betruges eine Gesamt-Freiheits-Strafe unter einer Einbeziehung einer zuvor bestehenden rechtskräftigen Verurteilung von zwei Jahren (in einer anderen Sache) eine Gesamts-Freiheits-Strafe von insgesamt drei Jahren ergangen. Er versuchte eine Firma aufzubauen, die seiner geistig behinderten Frau und dem gemeinschaftlichen Kind die Zukunft sichern sollte. Hierzu hatte er Gelder aufgenommen (insgesamt 100.000 Euro). Durch die Intervention eines führenden Pharma-Konzerns wurden Waren beschlagnahmt. Bis gerichtlich geklärt war, dass die Beschlagnahme zu Unrecht erfolgte, das nahm eine Zeit von sechs Monaten in Anspruch, war der Vertrieb zusammengebrochen und der Exklusivvertrag mit dem Herstellerwerk gekündigt. Das investierte Geld der Investoren ging verloren. Das Gericht ermittelte und konnte bestätigen, dass der Geschäftsmann keinen Cent für sich selbst verwendet hat.

Das Urteil gegen die Firmen-Gründer und Menschenrechtsaktivisten ist rechtskräftig. Von der gegen ihn verhängten Bestrafung verbüßte der Mann bereits 14 Monate. An der rechtskräftigen Verurteilung gibt es auch keinen Zweifel. Im mehrtägigen Gerichts-Verfahren im vergangenen Jahr 2008 räumte Michael Heise Fehler ein und bedauerte die Umstände über die verlorenen Investitionen und den damit entstandenen Schaden für die Investoren.

Bei dem Versuch des Aufbaus der Firma haben die geschädigten Opfer zum Teil ihre ersparten finanziellen Versorgungen teilweise in nicht unbeträchtlicher Höhe verloren. Auch den Opfern der nicht gelungenen Geschäfts-Vorhaben ist ein nicht unerheblicher finanzieller und materieller Schaden entstanden.

Erst heute wurde bekannt, dass eine Ladung zum Antritt der Ableistung der Rest-Strafe bereits für Anfang September 2008 vorgelegen hat. Aufgrund der schwierigen familiären Situation beantragte Michael Heise bereits im Herbst 2008 einen zeitlichen Aufschub von drei Monaten, der von der zuständigen Staatsanwaltschaft bewilligt wurde. Die Frist-Verlängerung zum Strafantritt reichte zeitlich allerdings offenbar nicht aus, um die sichere Versorgung der behinderten Ehefrau und der 12jährigen lernbehinderten Tochter zu organisieren.

Damit hat die Staatsanwaltschaft Karlsruhe bereits ein großes Entgegenkommen im Sinne eines intelligenten, sozial verträglichen und Familien-freundlichen Haftvollzugs gezeigt.

Eine mögliche Verletzung des Artikel 6 im Grundgesetz für Deutschland wird damit äußerst unwahrscheinlich. Die Verfassungsbeschwerde dürfte in Bezug auf diesen Punkt damit kaum Aussicht auf einen Erfolg haben.

Eine jetzt neu beantragte zweite Verlängerung des Zeitpunktes für den Straf-Antritt mittels einer weiteren Petition, Anfang Januar 2009 wurde vom Landtag in Baden-Württemberg mit abschlägiger Stellungnahme an das Plenum verwiesen.

In der Bittschrift setzte sich der Familienvater für einen Familien-freundlichen schonenden Strafvollzug ein und bittet auf die Staatsanwaltschaft dahingehend einzuwirken, dass eine Ladung in die JVA Kieslau in Baden-Württemberg ergeht. Er wurde in Karlsruhe verurteilt und nach dem Vollstreckungsplan gehöre er in diese baden-württembergische Vollzugs-Anstalt.

Ein solcher Antrag könnte ersten Einschätzungen zufolge Chancen auf eine Bewilligung unter der Berücksichtigung der besonderen Härtefall-Situation von behinderter Ehefrau und Tochter haben.

Eine mögliche Verletzung nach Artikel 6 des Grundgesetzes, wie diese der Autor und Künstler in seiner Verfassungs-Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht am Sonntag, 4. Januar 2009 einreichte, hingegen ist mit ziemlicher Sicherheit ganz und gar auszuschließen, da die zuständige ausführende Staatsanwaltschaft Karlsruhe nach den jetzt vorliegenden Informationen definitiv zum einem Familien-freundlichen Haftvollzug bereits mit der Bewilligung einer dreimonatigen Fristverlängerung zum Antritt der abzuleistenden Rest-Strafe im September 2008 dieses Entgegenkommen zur notwendigen Regelung zum Schutz der Familie, Ehefrau und Kind in einem ohne Zweifel vorliegenden besonderen Härtefall der zu betreuenden behinderten Ehefrau und lernbehinderten Tochter gezeigt hat.

In den drei Monaten ist offenbar aus bislang nicht bekannten Gründen eine komplette Planung und Organisation zur schonenden und sicheren Versorgung der Ehefrau und Tochter nicht gelungen. Doch dieser traurige Umstand kann weder der Staatsanwaltschaft noch dem Staat und damit Deutschland als solches als eine „mögliche Verletzung des Artikel 6 nach dem Grundgesetz der Verfassung für Deutschland.“, gewertet werden, wie dies der Pendant in seiner Verfassungsbeschwerde vom 4. Januar 2009 beim Bundesverfassungsgericht und in einer Petition an den Landtag von Baden-Württemberg zu bedenken gab.

Ehefrau, Tochter und der rechtskräftig verurteilte Menschenrechts-Aktivist können jetzt nur auf eine bewilligende Gnaden-Entscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft in Bezug auf eine gewünschte Verlegung in die JVA Kieslau in Baden-Württemberg hoffen, damit die Organisation und Planung zur sicheren ambulanten Betreuung der behinderten Ehefrau und lernbehinderten Tochter Familien-freundlich fortgeführt und beständig auf Dauer gewährleistet werden kann. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Ehemann am Besten seine Frau und lernbehinderte 12jährige Tochter betreuen kann. Es ist ohne Zweifel eine schonender Weg, der Ehefrau und Tochter hilft.

Die Ableistung der Rest-Strafe zu der der Menschenwürde-Aktivist im Jahr 2008 verurteilt wurde, muss der rechtskräftige verurteilte Familien-Vater, Künstler und Buch-Autor bewältigen, ohne dass dabei Ehefrau und Kind zu Schaden kommen.

Es gibt bereits zu viele Menschen die einen materiellen und finanziellen Schaden erlitten haben. Jetzt gilt es Schaden für weitere Menschen, auch für Ehefrau und Tochter, zu verhindern. Mehrere Menschen haben bereits einen Hilfe-Dienst zur Unterstützung von Ehefrau und Tochter in planerischen und organisatorischen zu bewältigenden Aufgaben zugesagt.

Ob die finanziell geschädigten Opfer je eine Wiedergutmachung der zum beträchtlichen erlittenen Schäden erhalten können, ist zur Zeit nicht bekannt. Die Investoren hatten große Hoffnungen in einem geplanten Geschäft, die bislang nicht erfüllt werden konnten.

Referenzen:
Artikel 6, Grundgesetz
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

3mnewswire.org
Liberty and Peace NOW ! Human Rights Reporters
www.humanrightsreporters.wordpress.com

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